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ZPO § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils

ZPO § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils

[ Auszug: (1) Derjenige, der das Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu mache ... ]